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Bessere Weiterbildungen durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz

Bessere Weiterbildungen durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz

Der deutsche Bundestag hat das Arbeit-von-morgen-Gesetz beschlossen, um Arbeitskräfte in herausfordernden Zeiten zu stärken. Die Fördermöglichkeiten der Arbeitsmarktpolitik werden mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, wie das Gesetz offiziell heißt, weiterentwickelt.

Die Regelungen treten mit zeitlichen Abständen in Kraft, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben.

Die Inhalte des Arbeit-von-morgen-Gesetz

  • Die bereits durch das Qualifizierungschancengesetz verbesserte Förderung der Weiterbildung wird mit dem neuen Gesetz weiter ausgebaut. Vor allem in besonders vom Strukturwandel betroffenen Unternehmen soll die Förderung weiter verbessert werden: Die Fördersätze steigen um weitere 10 Prozentpunkte, wenn größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden.
  • Das Gesetz honoriert Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zur beruflichen Weiterbildung mit einer Steigerung der Fördersätze um weitere 5 Prozentpunkte.
  • Ab 2021 können Betriebe für ihre Beschäftigten diese Förderleistungen per Sammelantrag beantragen.
  • Die Mindestdauer geförderter Weiterbildungen wird von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt, so dass mehr Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren können.
  • Das Gesetz fördert Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss bei der beruflichen Nachqualifizierung, sofern der Abschluss die Beschäftigungsfähigkeit steigert.
  • Unabhängig von Alter und Berufsabschluss und über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus kann in Zukunft auch Qualifizierung in der Transfergesellschaft gefördert werden.
  • Um die hohe Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen zu sichern, steigen durch das Gesetz die Kostensätze an und erlauben dadurch mehr Spielraum bei der Zulassung der Maßnahme.
  • Weil es in der Arbeitswelt auf eine gute Berufsausbildung ankommt, wird mit dem Gesetz die Assistierte Ausbildung verankert und weiterentwickelt.
  • Außerdem unterstützt das Gesetz ausbildungsbegleitend auch Grenzgänger, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden.
  • Mit dem Gesetz wird zudem die Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit gestärkt und modernisiert: Bereits ab 2022 soll die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit elektronisch erfolgen, Beratungstermine können dann auch via Videotelefonie wahrgenommen werden.
  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.
  • Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/bundestag-beschliesst-arbeit-von-morgen-gesetz.html

Steuer-News-Mai

Steuer-News-Mai

Aktuelle Steuernachrichten aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung für Sie zusammengefasst.

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Corona-Hilfen nach Bundesländer

Corona-Hilfen nach Bundesländer

16 Bundesländer – 16 Soforthilfen für Unternehmer bei Corona + Soforthilfe Bund 

Die Corona-Epidemie hat Ihre Mandanten und viele Unternehmer schwer getroffen und bringt oft erhebliche Liquiditätsengpässe mit sich. Wir haben für Sie die wesentlichen Informationen und Ansprechpartner in den Bundesländern zusammengestellt, damit Sie Ihren Mandanten die bestmögliche Beratung bieten können.

 

Bitte beachten Sie, dass die Fördervoraussetzungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich formuliert und praktiziert werden. Teilweise werden Darlehen vergeben, teilweise ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss. Derzeit ist auch die Auflage eines zentralen Programmes durch den Bund im Gespräch, sodass auch von Seiten des Bundes noch zusätzliche Hilfen gewährt werden können. Die jeweiligen Förderrichtlinien unterliegen auch immer wieder kurzfristigen Änderungen.

Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Ihre GFS

 

Bund:

der Bund selbst fördert Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe abhängig von ihrer Größe, mit bis zu 9.000 € (bis 5 Beschäftigte) bzw. 15.000 € (bis 10 Beschäftigte). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html).

In aller Regel werden diese Anträge allerdings von den zuständigen Behörden bzw. Stellen in den Bundesländern bearbeitet.

Das Soforthilfeprogramm gilt nicht für die Deckung von Kosten der privaten Lebensführung. Die Bundesregierung plant hierzu allerdings einen erleichterten Zugang zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also insbesondere dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Baden-Württemberg

 

Die „Soforthilfe Corona“ wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau aufgelegt. Nähere Infos sind unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/ zu finden. 

Die Förderung gilt für Solo Selbstständige, Kleinstunternehmen und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Bei Auflage eines Bundesprogrammes sollen die Antragsteller nicht schlechter gestellt werden, als bei dem Landesprogramm (Antrag vor dem 29. März 2020).

Hinweis: Aktuell können Landwirte noch keinen Antrag für Betriebe der agrarischen Urproduktion aus dem Landesprogramm stellen.

 

 

 

 

Bayern

 

Auf der Webseite https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ finden Sie wichtige Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft zur Bayerischen Soforthilfe. Sofern die Konditionen des Bundes- und Landesprogramms eine Verbesserung mit sich bringen, wird dort die Stellung eines neuen elektronischen Antrags empfohlen.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Zahl der Erwerbstätigen des Antragstellers.

Private Mittel der Antragsteller müssen nicht (mehr) zur Deckung der fehlenden Liquidität eingesetzt werden. Allerdings muss der Betrieb in seiner Existenz bedroht sein, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen um die Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten aus fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.

Bayern sieht die Soforthilfe für Unternehmen von bis zu 250 Beschäftigten vor.

 

Berlin

Zum einen besteht das Soforthilfe-Paket I, das zinslose Darlehen bis zu 0,5 Million € zur Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten, Personalaufwendungen und Miete zur Verfügung stellt (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html).

Unter https://www.berlin.de/sen/web/corona/#soforthilfe finden Sie nähere Informationen zur sogenannten Soforthilfe II, die Liquiditätsengpässe aufgrund von der Corona-Epidemie vermeiden soll. Diese gilt für soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen mit bis 5 Beschäftigten bzw. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten.

Vorerst hat das Land ab dem 1. April 2020 12:00 Uhr die Soforthilfe II unterbrochen. Sofern ein einheitliches Bundesprogramm aufgelegt werden sollte, können ab Montag, dem 6. April 2020, 10:00 Uhr die in der Warteschlange befindlichen Antragsteller Mittel aus dem einheitlichen Bundesprogramm weiter beantragen.

Brandenburg

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ILB (https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/) stellt verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Betriebe mit 0 bis 100 Beschäftigten, gewerbliche Unternehmen, so selbständige und die Angehörigen  der freien Berufe werden durch das Förderprogramm Soforthilfe Corona Brandenburg unterstützt. Hier finden sich auch nähere Informationen zu den Richtlinien des Förderprogramms sowie ein Musterantrag (https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/). Die einmalige Soforthilfe umfasst ein Volumen von bis zu 9.000 € Soforthilfe bis 60.000 € Soforthilfe.

Daneben besteht die Möglichkeit über KfW-Hilfsprogramme (ERP-Gründerkredit Universell, KfW Unternehmerkredit sowie das KfW Sonderprogramm-Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung) hier zwischen 80 und 90 % an Risikoübernahmen im Rahmen einer Darlehensgewährung zu erhalten.

Bremen

Das Bundesland Bremen vergibt über die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Zuschüsse (https://www.bremen-innovativ.de/corona-info-ticker-fuer-unternehmen/). Für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten wird auf das Corona Soforthilfeprogramm des Bundes verwiesen. Ergänzend stellt das Bundesland selbst ein Soforthilfeprogramm für Unternehmen zwischen 10 und 50 Beschäftigten zur Verfügung (Corona-Soforthilfe II). Hier besteht die Besonderheit, dass bei einem Miet-bzw. pachtnassen Nachlass von mindestens 20 % der Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden kann. Weitere Infos finden Sie auch auf der Handelskammer Bremen (https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus/co-4754704).

 

Hamburg

Die Corona Soforthilfe (HCS) (https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen) soll Selbstständigen, Freiberuflern sowie kleinen und mittleren Betrieben bis 250 Beschäftigten eine Entlastung bieten. Die Förderbeträge belaufen sich auf 2.500-30.000 € und werden durch die IFB Hamburg (https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs) bewilligt und geprüft. Daneben ist die Förderung durch den Bund möglich.

Daneben besteht die Möglichkeit, Rettungsdarlehen bis 250.000 € durch den Hamburg-Kredit Liquidität (HKL) bzw. bis 150.000 € durch die IFB Förderkredite Kultur und Sport zu erlangen.

 

Hessen

Das Bundesland Hessen hat das Unterstützungsprogramm Hessen-Mikroliquidität aufgelegt, bei dem kleine Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten durch ein Darlehen zwischen 3.000 € bis maximal 35.000 € ihre Liquidität absichern sollen. Der Zinssatz hierfür beträgt 0,75 % p.a und ist in den 1. 2 Jahren bei 7 Jahren Laufzeit tilgungsfrei.

Die Antragstellung ist ab dem 3. April 2020 verfügbar. Nähere Infos finden Sie auf der Seite der WI Bank (https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikroliquiditaet/hessen-mikroliquiditaet-522074).

Daneben besteht für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Land und Forstwirte mit bis zu 50 Beschäftigten die Möglichkeit, die Soforthilfe des Landes Hessen (https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe) in Anspruch zu nehmen. Die Soforthilfe beläuft sich auf bis zu 10.000 €, 20.000 € oder bis zu 30.000 €.

Mecklenburg-Vorpommern

 

Das Landessförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/) ist der entsprechende Ansprechpartner für die Förderanträge. Förderfähig sind hier Unternehmen mit (nunmehr) bis zu 100 Beschäftigten. Die Förderung umfasst nur Sach- und Finanzaufwand des Antragstellers, nicht aber die Bestreitung von Kosten des privaten Lebensunterhalts. Die Soforthilfe beläuft sich auf Höchstsummen zwischen 9.000 € und 60.000 €.

Diese können per E-Mail vorab an das Landesförderinstitut (soforthilfe@lfi-mv.de) versendet werden, daneben ist aber eine postalische Zusendung der Antragsformulare zwingend erforderlich! Antragsfrist: 31. Mai 2020!

  

Niedersachsen

Die NBank (Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp) ist Ansprechpartner für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten. Die einmalige Soforthilfe staffelt sich nach der Anzahl der Beschäftigten und beträgt maximal 25.000 €. Bei Gewährung von finanzieller Unterstützung des Bundes muss derzeit die Niedersachsen Soforthilfe Corona wieder zurückgezahlt werden. Da sich die Anrechnung im Einzelfall noch ändern kann, sollten Sie eventuelle Änderungen der Förderbedingungen unbedingt im Blick behalten.

  

Nordrhein Westfalen

 

Federführend ist hier das Ministerium für Wirtschaft, Innovation Digitalisierung und Energie (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020).

Auch hier sind Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstler, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten berechtigt eine Förderung zu beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese beläuft sich auf Beträge zwischen höchstens 9000 € und höchstens 25.000 €. Private Rücklagen müssen bei dieser Förderung nicht angegriffen werden.

Auch hier gilt die Antragsfrist 31.05.2020

 

Rheinland-Pfalz

 

Der „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/) ist das Landesprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr Landwirtschaft und Weinbau. Hier werden Solo Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte in Rheinland-Pfalz gefördert, wenn sie bis zu 30 Beschäftigte im Betrieb haben.

Bei der Corona Soforthilfe Kredit RLP besteht die Möglichkeit über die Hausbank einen Kredit (Sofortdarlehen) mit einem Volumen bis maximal 10.000 € bzw. maximal 30.000 € (Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten sowie zusätzlich ein Zuschuss von 9.000 €) zu erhalten. Der Programmzinssatz beträgt 1,00 % p.a. Und ist ab Ende März 2020 dann natürlich zurückzuzahlen.

Daneben besteht die Möglichkeit der Förderung durch das Bundesprogramm „Soforthilfe Corona“ (.s.o.) über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (https://isb.rlp.de/).

  

Saarland

Die Landesregierung des Saarlandes (https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe_node.html) hat ein Landesprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmern mit bis zu 10 Beschäftigten aufgelegt. Der Zuschuss beträgt zwischen 3.000 bis 10.000 € und muss nicht zurückgezahlt werden. Auch hier soll die zusätzliche „Soforthilfe Corona“ des Bundes neben den Landeshilfen den Unternehmen zugutekommen. Allerdings verlangen die Förderrichtlinien eine vorrangige Inanspruchnahme von verfügbarem, liquiden Privatvermögen des Unternehmers, soweit diese nicht der langfristige Altersvorsorge (z.B. durch Aktien, Immobilien oder Lebensversicherungen) oder dem Lebensunterhalt dienen 

Sachsen

Die sächsische Aufbaubank SAB (https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp) gewährt Einzelunternehmer, Solo-Selbstständigen, Kleinstunternehmen und Freiberuflern mit einem Jahresumsatz von bis zu 1.,0 Mio. € eine Förderung zum Liquiditätsbedarf. Es handelt sich dabei um ein Darlehen, das im Regelfall mindestens 5.000 €, höchstens aber 50.000 € betragen soll. Im Einzelfall können auch im Rahmen einer Aufstockung 100.000 € nach einem Zeitraum von 4 Monaten beantragt werden. Das Darlehen wird zinslos durch die SAB gewährt und hat eine Laufzeit von 10 Jahren (bis zu 3 tilgungsfreie Jahre). Förderprogramme des Bundes oder der EU mit ähnlicher Zielrichtung sind allerdings vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit des ERP-Gründerkredits Universell bzw. von KfW-Unternehmerkrediten (s.o. Brandenburg).

Sachsen-Anhalt

Das Programm Sachsen-Anhalt ZUKUNFT (https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html) soll mitteldeutsche Unternehmer unterstützen. Das Programm lehnt sich an die Soforthilfen des Bundes an und unterstützt Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern, höchstens aber 50 Beschäftigten in einem Volumen zwischen maximal 9.000 € und maximal 25.000 €. 

Daneben besteht die Möglichkeit, Fördermittel für Liquiditätsengpässe durch die Programme Sachsen-Anhalt MUT – IB Mittelstandsdarlehen oder Sachsen-Anhalt IMPULS – IB-Gründungsdarlehen zu erhalten (KfW-Mittel) (https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen.html).

 

Schleswig-Holstein

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus startete die Corona-Soforthilfe. Die Anträge können durch Solo-Selbstständige und Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gestellt werden. Dabei handelt es sich um die Umsetzung des Bundesprogrammes.

Die Förderung beträgt dementsprechend höchstens 15.000 €.

Daneben besteht die Möglichkeit, über die Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität der Investitionsbank Schleswig-Holstein (https://www.ib-sh.de/infoseite/hilfen-fuer-unternehmen/) weitere finanzielle Unterstützung zu erhalten.

 

Thüringen

Die Thüringer Aufbaubank übernimmt die Bewilligung und Prüfung der Anträge zum Soforthilfeprogramm Corona. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten. Die Förderungssummen belaufen sich auf Beträge zwischen maximal 9.000 € und maximal 30.000 €.

(https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020). Allerdings werden hier die Programme des Landes und des Bundes miteinander verrechnet.

Die Antragstellung muss bis 31. Mai 2020 erfolgen!